LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.05.2019
26 Ta (Kost) 6016/19
Normen:
ZPO § 33; RVG § 571;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 3215/17

Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im BeschwerdeverfahrenZulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6016/19

DRsp Nr. 2019/8012

Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren Zulässigkeit der Berichtigung oder Ergänzung von Tatsachen zur Erhöhung des Vergleichsmehrwerts im Beschwerdeverfahren als zweiter Tatsacheninstanz

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG kann die Berücksichtigung weiterer die Höhe des Vergleichsmehrwerts beeinflussender Gesichtspunkte geltend machen werden. Das ist im Beschwerdeverfahren zulässig, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden müssen (§ 571 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. BGH 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, Rn. 20).

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 - 36 Ca 3215/17 - abgeändert und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 213.752,48 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 33; RVG § 571;

Gründe:

I.