LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2019
7 Sa 168/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1277/17

Erinnerungslücken

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 168/18

DRsp Nr. 2019/12397

Erinnerungslücken

Erinnerungslücken stehen der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage nicht durchgreifend entgegen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. März 2018, Az. 4 Ca 1277/17, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 701,61 € für die Zeit vom 6. Mai 2017 bis zum 23. Juni 2017 sowie

aus 1.451,59 € für die Zeit vom 6. Juni 2017 bis zum 23. Juni 2017 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob seitens des Beklagten eine Zahlung in Höhe von 3.500,00 € an den Kläger erfolgt ist.

Der im Juni 1975 im Kosovo geborene, verheiratete und gegenüber fünf Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. April 2017 aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 25. Februar 2017 (Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten als Dachdecker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10. August 2017.

1. 2. 3. 4. a) b)