LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2020
8 Sa 411/19
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 845/18

Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses bei Unterschrift einer Kündigung durch GbRGestufte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Anwendbarkeit des KSchGNachweis der Entbehrlichkeit der Sozialauswahl in der Verantwortung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 411/19

DRsp Nr. 2021/1800

Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses bei Unterschrift einer Kündigung durch GbR Gestufte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Anwendbarkeit des KSchG Nachweis der Entbehrlichkeit der Sozialauswahl in der Verantwortung des Arbeitgebers

1. Lässt das Kündigungsschreiben nicht erkennen, in welchem Vertretungsverhältnis der Unterzeichnende gekündigt hat, so besteht Formunwirksamkeit im Sinne des § 623 BGB. 2. Trotz Versetzungsklausel ist eine vertragsgemäße Beschäftigung auch durch Zuweisung anderer Tätigkeiten möglich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 12. September 2019 - 5 Ca 845/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Klarstellend wird der Tenor zu Ziffer 2 des Urteils jedoch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 20.03.2017 geregelten bisherigen Arbeitsbedingungen über den 30.11.2018 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als "Leiter der Pflanzenproduktion" weiter zu beschäftigen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2. 3.