Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 12. September 2019 -
Klarstellend wird der Tenor zu Ziffer 2 des Urteils jedoch wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 20.03.2017 geregelten bisherigen Arbeitsbedingungen über den 30.11.2018 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag als "Leiter der Pflanzenproduktion" weiter zu beschäftigen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
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