BGH - Beschluss vom 12.11.2019
EnVR 108/18
Normen:
EEG § 19 Abs. 1; EEG § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); BGB § 126 Abs. 1; BGB § 242; VwVfG § 57;
Fundstellen:
BB 2020, 65
NVwZ-RR 2020, 600
WM 2020, 883
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 113/17 [V]

Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch hinsichtlich Anforderungen an die Schriftform; Übermittlung der Erklärung eines Anlagenbetreibers ausschließlich per Telefax hinsichtlich Berufens nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel

BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen EnVR 108/18

DRsp Nr. 2020/475

Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch hinsichtlich Anforderungen an die Schriftform; Übermittlung der Erklärung eines Anlagenbetreibers ausschließlich per Telefax hinsichtlich Berufens nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel

a) Eine nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c EEG der Schriftform bedürftige Erklärung über den Verzicht auf den gesetzlich bestimmten Zahlungsanspruch muss grundsätzlich den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügen.b) Ein Anlagenbetreiber, der eine solche Erklärung ausschließlich per Telefax übermittelt hat, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich erst nach erfolgloser Teilnahme an einer Ausschreibung auf den Formmangel beruft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.083.300 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EEG § 19 Abs. 1; EEG § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. c); BGB § 126 Abs. 1; BGB § 242; VwVfG § 57;

Gründe