BAG - Urteil vom 05.12.2023
9 AZR 364/22
Normen:
GRC Art. 31 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; SGB III § 95 S. 1 Nr. 1; SGB III § 98 Abs. 2; SGB III § 98 Abs. 3 Nr. 2; SGB V § 47b Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 7
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 248 a/21
LAG Schleswig-Holstein, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 179/21

Erkrankung des Arbeitnehmers bei wirksamer Einführung von Kurzarbeit null; Urlaubsberechnung bei zeitlicher Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 364/22

DRsp Nr. 2024/1942

Erkrankung des Arbeitnehmers bei wirksamer Einführung von Kurzarbeit "null"; Urlaubsberechnung bei zeitlicher Überschneidung von Krankheit und Kurzarbeit

Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den - wirksam - Kurzarbeit "null" eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Orientierungssätze: 1. Erkrankt der Arbeitnehmer in einem Zeitraum, für den - wirksam - Kurzarbeit "null" eingeführt worden ist, sind die ausgefallenen Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubsumfangs nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Die für die Berechnung der Urlaubsdauer maßgebliche arbeitsvertragliche Grundlage ist die Kurzarbeitsvereinbarung, die durch die Erkrankung unberührt bleibt (Rn. 14). Dies ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (Rn. 15 ff.).