BGH - Urteil vom 16.01.2018
VI ZR 474/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; ZAG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 5; ZAG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1041
BB 2018, 769
CR 2018, 388
ITRB 2018, 154
MMR 2018, 523
NJW 2018, 1602
VersR 2018, 691
ZIP 2018, 1500
ZInsO 2018, 928
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 366/15
LG Krefeld, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 30/16

Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste durch ein Zahlungsinstitut; Unternehmerisches Handeln als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten

BGH, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen VI ZR 474/16

DRsp Nr. 2018/3866

Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste durch ein Zahlungsinstitut; Unternehmerisches Handeln als Voraussetzung für die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten

ZAG a.F. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der "als Unternehmen" handeln will (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 189/15).b) "Als Unternehmen" handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbständig leitet.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2016 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 4. April 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Revision und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; ZAG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 5; ZAG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines auf deren Bankkonto überwiesenen Geldbetrags und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.