BAG - Beschluss vom 28.09.1989
8 AZR 56/87
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 01.12.1986vom 14.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 61/65 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 40/84

Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

BAG, Beschluss vom 28.09.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 56/87

DRsp Nr. 2001/5190

Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

Hat der Beklagte für die Klägerin ein erkennbar riskantes Geschäft abgeschlossen und dadurch seine Sorgfaltspflicht als handlungsbevollmächtigter Abteilungsleiter und Akquisiteur der Klägerin in ungewöhnlich hohem Maße und auch in subjektiv unentschuldbarer Weise verletzt, trägt er auch dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn er sich mit dem Kläger verglichen hat und dabei der Schadensersatzanspruch reduziert wurde.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 91a;

Gründe:

I.

Der Beklagte war seit 1. Juli 1981 in dem Speditionsunternehmen der Klägerin als Leiter der von ihm aufzubauenden Abteilung für den Export von Chemikalien nach Übersee beschäftigt. Der Beklagte, dem Handlungsvollmacht erteilt war, sollte dabei auch Neukunden im Raum Hamburg anwerben.