OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.02.2019
12 B 1193/18
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 700/18

Erledigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache; Fallenlassen des Antragsbegehrens auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 12 B 1193/18

DRsp Nr. 2020/282

Erledigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache; Fallenlassen des Antragsbegehrens auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes

Tenor

Es wird festgestellt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 ist wirkungslos.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Allerdings ist nicht über das ursprüngliche, auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes gerichtete Antragsbegehren zu entscheiden. Mit seiner - einseitig gebliebenen - Erledigungserklärung hat der Antragsteller nämlich zulässiger Weise sein Begehren im Beschwerdeverfahren geändert. Die einseitige Erledigungserklärung ist bei sachgerechtem Verständnis als Antrag auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verstehen.

Vgl. in diesem Sinne OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 L 119/16 -, juris Rn. 6.

Der Antrag hat auch Erfolg.