LAG Köln - Urteil vom 09.04.2019
4 Sa 242/18
Normen:
GRCh Art. 31 Abs. 2; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 203
AuR 2019, 387
EzA-SD 2019, 7
LAGE BUrlG § 7 Nr. 61
NZA-RR 2019, 455
ZIP 2019, 2025
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2314/17

Erlöschen des Jahresurlaubs mit Ablauf des KalenderjahresInitiativlast des Arbeitgebers zur Urlaubnahme seiner Beschäftigten sowohl für das laufende Urlaubsjahr als auch für Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren

LAG Köln, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 242/18

DRsp Nr. 2019/8148

Erlöschen des Jahresurlaubs mit Ablauf des Kalenderjahres Initiativlast des Arbeitgebers zur Urlaubnahme seiner Beschäftigten sowohl für das laufende Urlaubsjahr als auch für Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren

1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2018 - 7 Ca 2314/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 378,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.

2. 3. II. III. IV.