7/2.5.3.2 Ermäßigung der Steuer für Abfindungszahlungen

Autoren: Schneider/Sobbe

Außerordentliche Einkünfte

Der Arbeitnehmer kann bei Abfindungen, die wegen der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, von der ermäßigten Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung gem. § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 EStG profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Abfindungsleistung um außerordentliche Einkünfte handelt.

Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG

Die Abfindung muss als Ausgleich für einen Schaden in Form eines Einnahmeverlusts gezahlt werden, so dass Zahlungen, die nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Beendigung stehen, wie etwa rückständiger Arbeitslohn, Boni, Urlaubsgeld, Tantieme oder Gratifikationen, nicht steuerlich begünstigt sind.7) Die Entschädigung kann somit entweder als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a) EStG) oder als Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1 Buchst. b) EStG) gezahlt werden.