BSG - Urteil vom 27.04.1989
9 RV 22/88
Normen:
BVG § 1 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2, § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 60

Ermessensausübung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

BSG, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 9 RV 22/88

DRsp Nr. 1999/6760

Ermessensausübung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

1. Durch die Pflicht zur Ermessensausübung wird auch die besondere Ermächtigung der Versorgungsverwaltung, Verwaltungsakte zurückzunehmen, in denen eine Gesundheitsstörung unzweifelhaft zu Unrecht als Folge einer Schädigung anerkannt worden ist, eingeschränkt. Hier geschieht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von inhaltlicher Richtigkeit und Rechtssicherheit im Rahmen des Ermessens, wobei die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X als Ermessensgesichtspunkte beachtlich sind (Ergänzung von BSG vom 13.5.1987 - 9a RVi 4/85 = BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 3 S. 3; SGB X § 45 Abs. 2, § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen
BSGE 65, 60