BSG - Urteil vom 06.09.1989
9/9a RVs 17/87
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 S. 1;

Ermessensausübung im Rahmen von § 45 SGB X

BSG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 9/9a RVs 17/87

DRsp Nr. 1999/6947

Ermessensausübung im Rahmen von § 45 SGB X

1. Einen Verwaltungsakt, der einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt, darf das Gericht jedenfalls dann nicht allein wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn es selbst keine Ermessensgesichtspunkte feststellt. Dabei sind Gesichtspunkte, die die gerichtlich voll überprüfbare Interessenabwägung bestimmen, sind nicht zugleich Ermessensgesichtspunkte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 S. 1;