LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2020
24 Sa 158/20
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 6277/19

Ermessensfehlerhafte Verlängerung einer befristeten TätigkeitsübertragungDoppelte Billigkeitskontrolle des DirektionsrechtsInteressenabwägung im Rahmen von § 32 TVöD nicht entbehrlichÜbergabe der Tätigkeit als Zeitpunkt der Billigkeitskontrolle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 24 Sa 158/20

DRsp Nr. 2021/3772

Ermessensfehlerhafte Verlängerung einer befristeten Tätigkeitsübertragung Doppelte Billigkeitskontrolle des Direktionsrechts Interessenabwägung im Rahmen von § 32 TVöD nicht entbehrlich Übergabe der Tätigkeit als Zeitpunkt der Billigkeitskontrolle

1. Die befristete Übertragung einer Führungsposition auf Zeit nach § 32 Abs. 3 TVöD durch arbeitgeberseitigem Direktionsrecht unterliegt einer doppelten Billigkeitskontrolle nach § 106 GewO. 2. Die nach § 106 GewO erforderliche Interessenabwägung haben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 32 TVöD nicht vorweggenommen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. November 2019 - 58 Ca 6277/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die Aufgaben einer Sachgebietsleiterin der Entgeltgruppe 11 TVöD im Rahmen einer "Führung auf Zeit" lediglich befristet gemäß § 32 TVöD und nicht unbefristet übertragen werden konnten.