BAG - Beschluss vom 15.05.2018
3 AZB 8/18
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b); ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 9 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 54
BB 2018, 1523
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 48
NZA 2018, 887
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 150/16
ArbG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3968/15

Ermittlung des Beschwerdewertes für die Berufung im ArbeitsgerichtsprozessErmittlung des Beschwerdewertes bei Klage auf wiederkehrende Leistungen (Betriebsrente)

BAG, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 3 AZB 8/18

DRsp Nr. 2018/6898

Ermittlung des Beschwerdewertes für die Berufung im Arbeitsgerichtsprozess Ermittlung des Beschwerdewertes bei Klage auf wiederkehrende Leistungen (Betriebsrente)

Orientierungssatz: Klagt ein Versorgungsempfänger auf den Gesamtbetrag der monatlichen Betriebsrente und beschränkt seine Klage nicht auf den zwischen den Parteien streitigen Teilbetrag (sog. Spitzenbetragsklage), ist für die Berechnung des Beschwerdewerts die Höhe der gesamten künftig begehrten monatlichen Betriebsrente maßgeblich (Rn. 9).

1. Das Arbeitsgerichtsgesetz enthält keine Regelungen über die Ermittlung des Beschwerdewertes, nach dem sich bestimmt, ob die Berufung statthaft ist. Damit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung entsprechend (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO.