BAG - Urteil vom 25.10.2017
7 AZR 712/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; TVK v. 31.10.2009 § 3 Abs. 2; TVK v. 31.10.2009 § 57; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Musiker Nr. 45
AuR 2018, 145
BB 2018, 435
EzA TzBfG § 14 Erprobung Nr. 1
EzA-SD 2018, 9
NZA-RR 2018, 180
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 370/15
ArbG München, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 11866/14

Erprobung als BefristungsgrundBedeutung von Vorbeschäftigungszeiten für die Erprobung als Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 712/15

DRsp Nr. 2018/1773

Erprobung als Befristungsgrund Bedeutung von Vorbeschäftigungszeiten für die Erprobung als Befristungsgrund

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zur Erprobung beschäftigt wird. Die Vorschrift enthält zwar keine Vorgaben zur Erprobungsdauer. Diese muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen. Ist dies nicht der Fall, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Der Sachgrund der Erprobung ist auch nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber infolgedessen die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann. 2. Nach § 3 Abs. 2 TVK kann mit einem Orchestermusiker ein befristetes Probearbeitsverhältnis bis zur Dauer von 18 Monaten abgeschlossen werden. Die Erprobung des Musikers iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG setzt nicht voraus, dass der Musiker nach § 57 Abs. 1 TVK unter Beteiligung des Orchestervorstands und ggf. unter Einhaltung der Regularien einer Probespielordnung befristet eingestellt wurde. Eine Erprobung ist vielmehr auch möglich, wenn der Musiker im Rahmen eines ohne Einbindung des Orchestervorstands begründeten befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird.