Die Revision der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 13. bis 19. Februar 1993.
Die 1949 geborene Klägerin war zunächst als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst beschäftigt. Sie unterbrach ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen. Von April 1988 bis August 1992 war sie als Zimmerfrau und Manglerin beitragspflichtig beschäftigt. Ab 11. September 1992 gewährte ihr die BA Alg.
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