BSG - Urteil vom 09.11.1995
11 RAr 33/95
Normen:
AFG § 5 § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthAnO § 1 S. 1 § 2 S. 1 § 4 S. 1 § 4 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 355
NZS 1996, 348
SozR 3-4450 § 4 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.01.1995

Erreichbarkeit von Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung

BSG, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 11 RAr 33/95

DRsp Nr. 1996/28688

Erreichbarkeit von Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung

1. Durch die Anschrift des Arbeitslosen i.S. der AufenthAnO wird ein Aufenthaltsort bezeichnet, an welchem Postsendungen den Arbeitslosen unmittelbar erreichen.2. Während kurzzeitiger Maßnahmen der beruflichen Bildung ist die Erreichbarkeit von Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung ist nur dann gewährleistet, wenn das Arbeitsamt vor Antritt der Maßnahme festgestellt hat, daß durch die Teilnahme die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt und die Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen verbessert wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 5 § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; AufenthAnO § 1 S. 1 § 2 S. 1 § 4 S. 1 § 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Revision der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) betrifft einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 13. bis 19. Februar 1993.

Die 1949 geborene Klägerin war zunächst als Verwaltungsangestellte im Schreibdienst beschäftigt. Sie unterbrach ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen. Von April 1988 bis August 1992 war sie als Zimmerfrau und Manglerin beitragspflichtig beschäftigt. Ab 11. September 1992 gewährte ihr die BA Alg.