LAG Köln - Beschluss vom 26.04.2019
9 TaBV 12/19
Normen:
ArbGG § 100; RBV Gefährdungsbeurteilung für das Kabinenpersonal v. 23.06.2017 § 13 Nr. 5; TV PV für das Kabinenpersonal der G-GmbH § 76 Abs. 2; TV PV für das Kabinenpersonal der G-GmbH § 76 Abs. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
LAGE ArbGG § 100 Nr. 10
LAGE BetrVG § 117 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/19

Errichtung einer ständigen Einigungsstelle in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Durchführung einer GefährdungsbeurteilungTeilunwirksamkeit einer RahmenbetriebsvereinbarungZuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Vorabkompetenz

LAG Köln, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 9 TaBV 12/19

DRsp Nr. 2019/8596

Errichtung einer ständigen Einigungsstelle in einer Rahmenbetriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung Teilunwirksamkeit einer Rahmenbetriebsvereinbarung Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Vorabkompetenz

1. Sieht eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle vor, führt die Rechtsunwirksamkeit einer Regelung, wonach der Einigungsstellenvorsitzende über eine Zuständigkeitsrüge allein im schriftlichen Verfahren entscheidet und dass die Feststellung der offensichtlichen Unzuständigkeit unanfechtbar ist, nicht zwangsläufig dazu, dass die Einigungsstelle nicht wirksam errichtet wurde.2. Die Einigungsstelle hat in einem solchen Fall über ihre Zuständigkeit im Rahmen ihrer Vorabkompetenz selbst zu befinden; ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden und auf Festlegung der Beisitzerzahl ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2019– 2 BV 11/19 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; RBV Gefährdungsbeurteilung für das Kabinenpersonal v. 23.06.2017 § 13 Nr. 5; TV PV für das Kabinenpersonal der G-GmbH § 76 Abs. 2; TV PV für das Kabinenpersonal der G-GmbH § 76 Abs. 4;
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