BGH - Urteil vom 18.10.2022
VI ZR 1177/20
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1-2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 436
MDR 2023, 38
VersR 2023, 129
r+s 2023, 35
r+s 2023, 93
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 122/18
OLG Karlsruhe, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 186/18

Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld eines Leistungsempfängers als Geschädigter; Anknüpfen des Forderungsübergangs an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers; Grob fahrlässige Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung

BGH, Urteil vom 18.10.2022 - Aktenzeichen VI ZR 1177/20

DRsp Nr. 2022/17012

Ersatz der Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und von Arbeitslosengeld eines Leistungsempfängers als Geschädigter; Anknüpfen des Forderungsübergangs an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers; Grob fahrlässige Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung

a) Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht. Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.b) Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2020 aufgehoben.