LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.02.2020
1 Sa 401/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; MTV für das Hotel- und Gaststättengewerbe Schleswig-Holstein § 14 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 671/17

Ersatz des Haftungsschadens bei Verlust einer SacheBeginn der tariflichen Ausschlussfrist

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.02.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 401/18

DRsp Nr. 2021/8707

Ersatz des Haftungsschadens bei Verlust einer Sache Beginn der tariflichen Ausschlussfrist

1. Bei einer Verletzung des Besitzes ist der sog. Haftungsschaden zu ersetzen, d.h. der Anspruch, dem der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ausgesetzt ist. Die Kosten der Ersatzbeschaffung bei Verlust einer Sache sind als Schadensersatz zu leisten. 2. Tarifliche Ausschlussfristen haben den Zweck, innerhalb eines festgelegten Zeitraums endgültig Klarheit über den Bestand von Forderungen und Rechten zu schaffen und damit Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herbeizuführen. Deshalb entspricht es in aller Regel dem Sinn und Zweck solcher Ausschlussklauseln, dass ihre Frist mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25.10.2018 - 3 Ca 671/17 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Frachtkosten in Höhe von EUR 225,00 und zur Zahlung von Kosten für die Versicherung in Höhe von EUR 197,50 einschließlich der darauf entfallenden Zinsen richtet. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den Betrag in Höhe von EUR 74,79 erst ab dem 16.03.2018 zu zahlen sind; der weitergehende Zinsantrag der Klägerin wird abgewiesen.