OLG Oldenburg - Urteil vom 18.11.2020
4 U 31/19
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1709/14

Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem ArbeitsunfallVorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Unfallgeschehens in objektiver und subjektiver HinsichtUnzureichende Schutzmaßnahmen während eines Walzvorgangs

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 31/19

DRsp Nr. 2021/18505

Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall Vorwurf der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Unfallgeschehens in objektiver und subjektiver Hinsicht Unzureichende Schutzmaßnahmen während eines Walzvorgangs

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 15. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Dies Urteil und das am 5. September 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg sind vorläufig vollstreckbar. Jede der Beklagten kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer nimmt die Beklagten auf Ersatz entstandener und künftiger Aufwendungen aus einem Arbeitsunfall in Anspruch.