OLG Dresden - Beschluss vom 16.01.2020
4 U 2183/19
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;
Fundstellen:
MDR 2020, 789
NJW-RR 2020, 626
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/18

Ersatz sachmangelbedingter Schäden an einem WohngebäudeAngabe in einem Maklerexposé keine BeschaffenheitsgarantieFehlende Beschaffenheitsvereinbarung in einem notariellen Kaufvertrag

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 2183/19

DRsp Nr. 2020/4997

Ersatz sachmangelbedingter Schäden an einem Wohngebäude Angabe in einem Maklerexposé keine Beschaffenheitsgarantie Fehlende Beschaffenheitsvereinbarung in einem notariellen Kaufvertrag

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mitwenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar. 2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 25.02.2010 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281;

Gründe: