OLG Brandenburg - Urteil vom 30.07.2019
6 U 27/18
Normen:
EEG (2012) §§ 11 f.; BGB § 280 Abs. 1; EEG (2017) § 100 Abs. 2 Nr. 10 ; EEG (2009) Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 148/17

Ersatz von Einspeisevergütung für ein SolarfeldNur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde BaumaßnahmenUnterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des NetzausbausKeine Maßnahme des Einspeisemanagements

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 27/18

DRsp Nr. 2019/12496

Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld Nur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde Baumaßnahmen Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus Keine Maßnahme des Einspeisemanagements

1. Eine Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus ist keine Maßnahme des Einspeisemanagements. 2. Auch für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 148/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: