OLG Brandenburg - Urteil vom 30.07.2019
6 U 28/18
Normen:
EEG (2012) §§ 11 f.; BGB § 280 Abs. 1; EEG (2017) § 100 Abs. 2 Nr. 10; EEG (2009) Art. 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 168/17

Ersatz von Einspeisevergütung für ein SolarfeldNur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde BaumaßnahmenUnterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des NetzausbausKeine Maßnahme des EinspeisemanagementsParallelentscheidung zu OLG Brandenburg 6 U 27/18 v. 30.07.2019

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 28/18

DRsp Nr. 2019/12497

Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld Nur in spannungslosem Zustand durchführbare kapazitätserweiternde Baumaßnahmen Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus Keine Maßnahme des EinspeisemanagementsParallelentscheidung zu OLG Brandenburg 6 U 27/18 v. 30.07.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 168/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EEG (2012) §§ 11 f.; BGB § 280 Abs. 1; EEG (2017) § 100 Abs. 2 Nr. 10; EEG (2009) Art. 12 Abs. 2;

Gründe:

I.