BGH - Urteil vom 11.10.2022
VI ZR 35/22
Normen:
BGB § 253 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 432
MDR 2023, 31
NJW 2023, 47
VRS 2023, 3
VersR 2023, 118
ZIP 2022, 2499
r+s 2023, 89
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 118 C 5637/20
LG Leipzig, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 161/21

Ersatzfähiger Vermögensschaden aus der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz; Anlegen eines strengen Maßstabs bei der Prüfung der Wertung des vorübergehenden Verlusts der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden

BGH, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen VI ZR 35/22

DRsp Nr. 2022/17007

Ersatzfähiger Vermögensschaden aus der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz; Anlegen eines strengen Maßstabs bei der Prüfung der Wertung des vorübergehenden Verlusts der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes als wirtschaftlicher Schaden

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist.b) Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand