BGH - Beschluss vom 20.09.2018
III ZR 374/17
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 17b; KHEntgG § 7; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 314 O 249/15
OLG Hamburg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 242/16

Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in einer privaten Sportklinik in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 374/17

DRsp Nr. 2018/15019

Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in einer privaten Sportklinik in Höhe der nach dem DRG-System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen

Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik ist für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger zu 2 bis 4 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Juni 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger zu 2 bis 4 erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 17b; KHEntgG § 7; BGB § 134;

Gründe

I.