BGH - Beschluss vom 30.08.2018
III ZR 370/17
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 60/16
OLG Karlsruhe, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 143/16

Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt des Versicherten in der privaten Sportklinik durch die private Krankenversicherung

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen III ZR 370/17

DRsp Nr. 2018/16693

Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt des Versicherten in der privaten Sportklinik durch die private Krankenversicherung

Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger und ihre Streithelferin erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20 S. 1; BGB § 134;

Gründe

I.