OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2019
12 A 2279/17
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB X § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2373/14

Erstattung der erbrachten Jugendhilfeleistungen für den Hilfeempfänger i.R.d. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom zuständigen Sozialhilfeträger

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 12 A 2279/17

DRsp Nr. 2020/11650

Erstattung der erbrachten Jugendhilfeleistungen für den Hilfeempfänger i.R.d. Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; Abgrenzung der Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom zuständigen Sozialhilfeträger

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 217.967,97 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 1; SGB X § 111 S. 1;

Gründe

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das am 13. Oktober 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.