BSG - Urteil vom 24.01.2023
B 1 KR 7/22 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 24c Nr. 2; SGB V § 24e S. 1; SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 35c Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGG § 163; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 318/18
SG München, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1723/15

Erstattung der Kosten eines selbstbeschafften ArzneimittelsFertigarzneimittel zur Behandlung des Zytomegalievirus (CMV)Off-Label-Use eines Medikaments bei einer schwangeren Patientin in der gesetzlichen KrankenversicherungGefahr der Ansteckung des ungeborenen Kindes als Grund für den Off-Label-Use eines Medikaments

BSG, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 7/22 R

DRsp Nr. 2023/4739

Erstattung der Kosten eines selbstbeschafften Arzneimittels Fertigarzneimittel zur Behandlung des Zytomegalievirus (CMV) Off-Label-Use eines Medikaments bei einer schwangeren Patientin in der gesetzlichen Krankenversicherung Gefahr der Ansteckung des ungeborenen Kindes als Grund für den Off-Label-Use eines Medikaments

1. Dem Erkrankungsrisiko kommt immer dann ein Krankheitswert zu, wenn Versicherten im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des potentiellen Schadens, seiner Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der mit der Behandlung verbundenen Chancen, Risiken und Beeinträchtigungen nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen. 2. Anspruch auf nicht für die Erkrankung zugelassene Arzneimittel wegen Vorliegens einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung können auch Schwangere haben, um das ungeborene Kind vor einer Infektion und ihren Folgen zu schützen. 3. Im Falle einer für das ungeborene Kind gefährlichen Infektion der Schwangeren liegt jedenfalls dann keine notstandsähnliche Lage vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Geburt eines gesunden Kindes deutlich überwiegt.