BGH - Urteil vom 24.07.2018
XI ZR 139/16
Normen:
BGB § 242; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 157/14
OLG Frankfurt/Main, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 239/14

Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

BGH, Urteil vom 24.07.2018 - Aktenzeichen XI ZR 139/16

DRsp Nr. 2018/11089

Erstattung einer "Vorfälligkeitsentschädigung" und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen

Macht ein Darlehnsgeber im Jahr 2008 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen" Ausführungen zum Beginn einer "Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung" des Darlehens, so greift er eine gesetzliche Regelung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr galt. Nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung konnte durch besondere schriftliche Vereinbarung noch bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger - soweit nach dem Senatsbeschluss vom 10. April 2018 noch anhängig - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § ;