Auf die Revision der Kläger - soweit nach dem Senatsbeschluss vom 10. April 2018 noch anhängig - wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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