BSG - Beschluss vom 06.06.2017
B 8 SO 85/16 B
Normen:
SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 25; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2156/13
SG Konstanz, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 555/12

Erstattung von Aufwendungen für eine KrankenhausbehandlungZulässigkeit der Beiladung eines Krankenversicherungsträgers im Verfahren aus einem Anspruch nach § 25 SGB XIIGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 85/16 B

DRsp Nr. 2017/14006

Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung Zulässigkeit der Beiladung eines Krankenversicherungsträgers im Verfahren aus einem Anspruch nach § 25 SGB XII Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, deshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.