I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2017 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 wird nur insoweit aufgehoben, als er die Klägerin zu einer über den Betrag von 102,26 EUR hinausgehenden Erstattung verpflichtet.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu acht Neuntel in beiden Instanzen.
IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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