LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2020
L 6 R 283/17
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 Alt. 2 und Hs. 2 und S. 2 und S. 4; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 36/11

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter RentenleistungenKeine Haftung der Hinterbliebenen als Verfügende für einen Geldabfluss durch DaueraufträgeAnforderungen an ein pflichtwidriges Zulassen von Bargeldabhebungen als VerfügendeAnforderungen an eine Erweiterung des Haftungsrahmens in Anwendung von § 118 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 Alt. 2 SGB VI bezogen auf eine Empfängerstellung bei Abhebung von einem Konto

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 6 R 283/17

DRsp Nr. 2021/176

Erstattung von nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht gezahlter Rentenleistungen Keine Haftung der Hinterbliebenen als Verfügende für einen Geldabfluss durch Daueraufträge Anforderungen an ein pflichtwidriges Zulassen von Bargeldabhebungen als Verfügende Anforderungen an eine Erweiterung des Haftungsrahmens in Anwendung von § 118 Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 Alt. 2 SGB VI bezogen auf eine Empfängerstellung bei Abhebung von einem Konto

Für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gilt nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung", wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind. Die ererbte Kontoinhaberschaft allein reicht hierfür nicht aus.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2017 abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2010 wird nur insoweit aufgehoben, als er die Klägerin zu einer über den Betrag von 102,26 EUR hinausgehenden Erstattung verpflichtet.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu acht Neuntel in beiden Instanzen.

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 und S. 3;