BSG - Beschluss vom 14.06.2017
B 5 R 66/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGG § 99;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 112/16
SG Kassel, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 307/13

Erstattung von RentenversicherungsbeiträgenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 66/17 B

DRsp Nr. 2017/10781

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 210 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 1a; SGG § 99;

Gründe: