BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 12 KR 6/16 R
Normen:
EStG § 3 Nr. 63; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DStR 2017, 14
HFR 2017, 1071
NZS 2017, 797
NZS 2017, 878
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 764/14

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur SozialversicherungAnspruch auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung für Beitragszeiten vor dem 22.4.2015 bei Abführung von Lohnsteuer auf die Eigenanteile der Beschäftigten zur VBL

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 6/16 R

DRsp Nr. 2017/13587

Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung für Beitragszeiten vor dem 22.4.2015 bei Abführung von Lohnsteuer auf die "Eigenanteile" der Beschäftigten zur VBL

Für die Beitragsfreiheit steuerfreier Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen kommt es vor dem 22.4.2015 nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Zuwendungen lohnsteuerfrei belassen hat oder nicht.

1. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 SvEV beruht auf § 17 Abs. 1 S. 2 SGB IV, wonach beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 S. 1 SGB IV eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen ist. 2. Damit hat der Gesetzgeber "das Postulat der möglichst weitgehenden Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts" aus dem "Gemeinsamen Erlass" des Reichsfinanz- und des Reichsarbeitsministers vom 10.09.1944 übernommen. 3. Dieser "Gemeinsame Erlass" bestimmte ausdrücklich, dass die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen seien, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend sei.