BVerfG - Beschluss vom 26.11.2018
1 BvR 318/17
Normen:
KHG § 17b; KHG § 17c Abs. 2 S. 1; KHG § 17d; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB V § 275 Abs. 1c S. 2-4; SGB V § 301 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 16/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 18/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 19/16 R
BSG, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 22/16 R
BSG, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 23/16 R
BSG, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 24/16 R

Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 318/17

DRsp Nr. 2019/5329

Erstattungsanspruch der Krankenhäuser auf Aufwandspauschale gegenüber Krankenkassen nach der Prüfung einer Krankenhausabrechnung unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen; Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

1. Krankenhäuser, die sich mehrheitlich oder vollständig in kommunaler Trägerschaft befinden, sind nicht grundrechtsfähig.2. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Sie haben hierbei den Methoden der Auslegung zu folgen. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine Indizwirkung zu.