LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2019
26 Ta (Kost) 6009/19
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 106; RVG § 2; RVG § 5; RVG § 13; BRAO § 49b;
Fundstellen:
NZA 2019, 864
NZA-RR 2019, 384
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1889/15

Erstattungsfähige Kosten des/der Unterbevollmächtigten bei Beauftragung durch den auswärtigen AnwaltKostenerstattung bei Unterbevollmächtigung in der BerufungsinstanzKeine Erstattung der ersparten (fiktiven) Reisekosten bei Terminswahrnehmung durch eine Terminsvertreterin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6009/19

DRsp Nr. 2019/8004

Erstattungsfähige Kosten des/der Unterbevollmächtigten bei Beauftragung durch den auswärtigen Anwalt Kostenerstattung bei Unterbevollmächtigung in der Berufungsinstanz Keine Erstattung der ersparten (fiktiven) Reisekosten bei Terminswahrnehmung durch eine Terminsvertreterin

1. Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt eine Unterbevollmächtigte beauftragt hat, können ggf die Kosten der Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Bevollmächtigten erspart worden sind. 2. Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt idR in der Berufungsinstanz eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr 3401 VV RVG zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig. 3. Demgegenüber sind (fiktive) Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertreterin nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind.