LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2019
26 Ta (Kost) 6144/18
Normen:
ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9495/15

Erstattungsfähige Reisekosten eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/RechtsanwältinBegrenzte Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten des/der auswärtigen Anwalts/Anwältin

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6144/18

DRsp Nr. 2019/8026

Erstattungsfähige Reisekosten eines/einer auswärtigen Rechtsanwalts/Rechtsanwältin Begrenzte Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten des/der auswärtigen Anwalts/Anwältin

1. Tatsächlich angefallene Reisekosten einer auswärtigen Rechtsanwältin sind insoweit notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO und damit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH 9. Mai 2018 - I ZB 62/17, Rn. 12). Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit. 2. Eine derart beigeordnete auswärtige Rechtsanwältin kann ihre Reisekosten bis zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattet verlangen (so auch BGH 4. Dezember 2018 - VIII ZB 37/18, Rn. 14). 3. Bei Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kommt es insoweit auch nicht darauf an, in dem Bezirk welchen erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgerichts die Partei ansässig war bzw. ist. Unerheblich ist es insoweit auch, wie groß ein LAG-Bezirk ist. Nicht maßgeblich ist insbesondere, dass er sich über zwei Bundesländer erstreckt.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 - - wird zurückgewiesen.