LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2020
13 Ta 457/18
Normen:
ArbGG § 12a; RPFlG § 11 Abs. 1; ZPO § 91; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4912/15

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ArbeitgeberverbandsRVG-Gebühren als Grenze für erstattungsfähige KostenAngemessenheit von Stundensätzen bei erstattungsfähigen Kosten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 13 Ta 457/18

DRsp Nr. 2022/2244

Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Arbeitgeberverbands RVG -Gebühren als Grenze für erstattungsfähige Kosten Angemessenheit von Stundensätzen bei erstattungsfähigen Kosten

1. Die Kosten eines Arbeitgeberverbands können solche der notwendigen Rechtsverteidigung sein. 2. Die Zugrundelegung angemessener Stundensätze ist zulässig. 3. Die Kosten eines Verbands sind bis maximal der Höhe der RVG -Gebühren erstattungsfähig. 4. Die Geltendmachung von 0,4 Stunden für die Durchsicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist angemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2018 (Kosten III. Instanz) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12a; RPFlG § 11 Abs. 1; ZPO § 91; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden.