LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.05.2020
2 Ta 206/19
Normen:
ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 788 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 4/18

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung eines Arrests im Kostenfestsetzungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 206/19

DRsp Nr. 2020/9778

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung eines Arrests im Kostenfestsetzungsverfahren

Rechtsanwaltskosten, die dem Schuldner nach Aufhebung des Arrests für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2019 - 8 Ga 4/18 - aufgehoben.

Die Kostenfestsetzungsanträge vom 18. Februar 2019 und 31. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 103; ZPO § 104; ZPO § 788 Abs. 2; ZPO § 788 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I. Die Arrestklägerin wendet sich gegen einen vom Arrestbeklagten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.