BGH - Versäumnisurteil vom 07.12.2022
VIII ZR 81/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; RDG § 13e; RDG § 13f;
Fundstellen:
DB 2023, 639
DZWIR 2023, 227
JZ 2023, 211
MDR 2023, 461
NJW 2023, 1368
WM 2023, 692
ZIP 2023, 531
ZInsO 2023, 837
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 271/19
SchlHOLG, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 127/20

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung einer zunächst unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners

BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 81/21

DRsp Nr. 2023/2498

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Einziehung einer zunächst unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. März 2021 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilversäumnis- und Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 13. September 2019 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die der Klägerin bereits zuerkannten Beträge hinaus verurteilt wird, an die Klägerin weitere 230,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2019 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; RDG § 13e; RDG § 13f;

Tatbestand