BSG - Urteil vom 09.11.1989
11 RAr 75/88
Normen:
AFG § 128a; HGB § 75a;
Fundstellen:
ZIP 1990, 598

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG, Beratungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 75/88

DRsp Nr. 1999/6880

Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG, Beratungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit

1. Wenn der Arbeitgebers nicht klar und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, daß er den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden will, bleibt die Erstattungspflicht nach § 128a AFG bestehen.2. Das Arbeitsamt muß sich zunächst seiner Vermittlungsaufgabe zuwenden, den Arbeitgeber über etwaige vertragliche Vermittlungshindernisse informieren und ihm insoweit Gelegenheit geben, sich auch zu den für seine Erstattungspflicht erheblichen Tatsachen zu äußern und eventuell, zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen, auf seine Rechte aus der Wettbewerbsabrede zu verzichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128a; HGB § 75a;
Fundstellen
ZIP 1990, 598