BFH - Urteil vom 15.05.2018
X R 18/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 11 Abs. 1 ; SGB X § 107 Abs. 1, § 103;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1340
BFHE 261, 499
DB 2018, 2615
DStRE 2018, 1168
HFR 2018, 955
NZA-RR 2018, 684
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9257/13

Ertragsteuerliche Behandlung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente bei zeitweise überschneidendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II

BFH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen X R 18/16

DRsp Nr. 2018/11026

Ertragsteuerliche Behandlung einer rückwirkend bewilligten Erwerbsminderungsrente bei zeitweise überschneidendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II

1. Hat ein Steuerpflichtiger von einem Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezogen und erstattet die DRV infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente dem Jobcenter diese Leistungen, gilt sein Rentenanspruch insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. 2. Die Erwerbsminderungsrente unterliegt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen nach dem SGB II im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2015 X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016, 624). 3. Die Erfüllungsfiktion tritt auch dann ein, wenn die Sozialleistungen nach dem SGB II ggf. zu Unrecht gewährt worden sein sollten, sofern die Leistungen auf wirksamen und nicht offensichtlich fehlerhaften Bescheiden des Sozialleistungsträgers beruhen und tatsächlich eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern gemäß §§ 102 ff. SGB X vorgenommen wurde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2016 9 K 9257/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 11 Abs. 1 ; SGB X § Abs. , § ;