BFH - Urteil vom 06.06.2018
X R 41/17
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; SGB V § 53 Abs. 1, § 65a;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1193
BFHE 261, 524
BStBl II 2018, 648
DStRE 2018, 1223
DStZ 2018, 731
HFR 2018, 787
NJW 2018, 3134
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6119/17

Ertragsteuerliche Behandlung von Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

BFH, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen X R 41/17

DRsp Nr. 2018/11837

Ertragsteuerliche Behandlung von Prämienzahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2017 6 K 6119/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; SGB V § 53 Abs. 1, § 65a;

Gründe

I.

Die zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erklärten im Streitjahr 2014 Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 3.994 € (Kläger) und 2.182 € (Klägerin). Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass der Kläger im Streitjahr von seiner gesetzlichen Krankenkasse X eine Prämie in Höhe von 450 € erhalten habe. Hierdurch würden aber die Vorsorgeaufwendungen nicht gemindert, da es sich um keine Beitragsrückerstattung handele.