Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.1.2019 (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin wegen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs durch Kaufvertrag vom 11.5.2016 keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Der zweitinstanzliche Sach- und Streitstand gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
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