OLG Stuttgart - Urteil vom 13.10.2020
16a U 216/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 169/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitUnsubstantiierter Klagevortrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 16a U 216/19

DRsp Nr. 2022/1609

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Unsubstantiierter Klagevortrag

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 831;

Gründe

I.

A.

Die Klägerin macht als Eigentümerin eines Pkw CC gegen beide Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.

Die Klägerin kaufte am 02.10.2014 das erstmalig am 09.07.2013 zugelassene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von der G. GmbH (R.) mit einer damaligen Laufleistung von 11.394 Kilometern zu einem Preis von 17.700 €. In dem Fahrzeug wurde der Motor EA 288 (EU 5 Plus) verbaut.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.