OLG Stuttgart - Urteil vom 07.04.2020
10 U 455/19
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 217/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Verjährungsbeginn für deliktische AnsprücheVerjährungshemmung wegen Beitritt zu einem Musterfeststellungsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 10 U 455/19

DRsp Nr. 2020/5966

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Verjährungsbeginn für deliktische Ansprüche Verjährungshemmung wegen Beitritt zu einem Musterfeststellungsverfahren

1. Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war. Danach sind solche Ansprüche mit Ablauf der 31.12.2018 verjährt.2. Beruft sich ein Kläger auf eine Verjährungshemmung wegen des Beitritts zu einem Musterfeststellungsverfahren, hat er auf das Bestreiten des Beklagten den konkreten Beitrittstermin zu benennen und ggf. zu belegen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19, wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2019, Az. 15 O 217/19 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV. V.