OLG Stuttgart - Urteil vom 14.04.2020
10 U 466/19
Normen:
BGB § 241;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 241/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Verjährungsbeginn für deliktische AnsprücheZumutbarkeit einer Klageerhebung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 10 U 466/19

DRsp Nr. 2020/5967

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Verjährungsbeginn für deliktische Ansprüche Zumutbarkeit einer Klageerhebung

1. Deliktische Ansprüche von Besitzern eines Fahrzeugs mit dem Motor EA189 gegen dessen Herstellerin haben in der Regel mit Ablauf des Jahres 2015 zu verjähren begonnen, weil das Unterlassen der Einholung einer Auskunft über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs bei der Motorenherstellerin im Jahr 2015 angesichts der öffentlich verbreiteten Informationen des Kraftfahrtbundesamts und der Motorenherstellerin im Zweifel grob fahrlässig war. Danach sind solche Ansprüche mit Ablauf der 31.12.2018 verjährt.2. Die für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB geforderte Zumutbarkeit der Erhebung einer Klage in diesen Fällen fehlt nicht wegen der schleppenden Aufarbeitung des sog. Dieselskandals durch die Herstellerin des Motors EA 189.