BSG - Beschluss vom 21.06.2017
B 13 R 104/17 B
Normen:
ZPO § 411 Abs. 3; SGG § 109; SGG § 116 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4329/14
SG Karlsruhe, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4505/12

ErwerbsminderungsrenteAnordnung des Erscheinens von SachverständigenFragerechtSachdienliche Fragen

BSG, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 104/17 B

DRsp Nr. 2017/10549

Erwerbsminderungsrente Anordnung des Erscheinens von Sachverständigen Fragerecht Sachdienliche Fragen

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten das Recht zusteht, einem Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. 3. Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. 4. Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen. 5. Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen bzw sachverständigen Zeugen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden.