BSG - Beschluss vom 23.11.2017
B 5 R 216/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3896/16
SG Freiburg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4303/13

ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrügeDivergenzrügeAbweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen B 5 R 216/17 B

DRsp Nr. 2018/611

Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge Divergenzrüge Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein. 3. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 4. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen das vorstehend genannte Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.