Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen das vorstehend genannte Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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