BSG - Beschluss vom 09.11.2017
B 13 R 313/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 356/15
SG Osnabrück, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 245/13

ErwerbsminderungsrenteHinzuverdienstGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 313/17 B

DRsp Nr. 2017/17722

Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort bereits höchstrichterlich geklärt ist. 4. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben.