LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2020
7 Sa 348/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 142/19

Erzieher/innen in geschlossenen Gruppen im BetreuungsdienstKeine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals B3 der Anlage 1 ÜTV IB durch Erziehung in geschlossenen Gruppen im arbeits- oder betriebstherapeutischen BereichEingruppierung nur mit mindestens hälftiger Tätigkeit in geschlossener Gruppe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 348/19

DRsp Nr. 2021/4517

Erzieher/innen in geschlossenen Gruppen im Betreuungsdienst Keine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals B3 der Anlage 1 ÜTV IB durch Erziehung in geschlossenen Gruppen im arbeits- oder betriebstherapeutischen Bereich Eingruppierung nur mit mindestens hälftiger Tätigkeit in geschlossener Gruppe

Erzieher/innen "für geschlossene Gruppen" im Sinn des Tätigkeitsmerkmals B 3 der Anlage 1 ÜTV IB sind solche Erzieher/innen, die im Betreuungsdienst einer geschlossenen Gruppe tätig sind, nicht hingegen solche, die im arbeits- oder beschäftigungstherapeutischen Bereich mit einzelnen oder zwei bis drei Mitgliedern einer geschlossenen Gruppe arbeiten.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. August 2019, Az.: 4 Ca 142/19, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.